Entstehung und Geschichte

Entstehung und Geschichte

Träger der Drogenhilfeeinrichtung kick ist die aidshilfe dortmund e.v. Sie ist neben dem Engagement im Drogenhilfebereich mit weiteren Einrichtungen in ihrem originären Handlungsfeld, der AIDS-Prävention und –Beratung, tätig.

Hervorgegangen ist die jetzige Drogenhilfeeinrichtung aus einem niedrigschwelligen Kontaktcafé für Konsument:innen illegaler Drogen. Die aidshilfe dortmund e.v. übernahm im Jahr 1998 die Trägerschaft dieser Anlaufstelle, die bis dahin durch betroffene Drogenkonsument:innen im Rahmen einer Selbsthilfeinitiative (JES) betrieben wurde.

Veränderte sich bereits damals die konzeptionelle Ausrichtung mit der Einstellung zweier hauptamtlicher pädagogischer Mitarbeiter:innen grundlegend, vollzog sich 1999 mit der Eröffnung einer Drogentherapeutischen Ambulanz ein weiterer Schritt in Richtung einer Professionalisierung: Es wurden zwei weitere hauptamtliche Mitarbeiter:innen eingestellt, um ein Angebot medizinischer Grundversorgung für Drogenkonsument:innen in Dortmund zu etablieren.

Die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im April 2000 mit der Einfügung des § 10 a, der die Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnungen den Betrieb von Drogenkonsumräumen zuzulassen, war dann der ‚Startschuss’ für die letzte Erweiterung der Drogenhilfeeinrichtung kick:

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen in Nordrhein-Westfalen im September 2000, die damit endgültig eine Rechtsgrundlage für derartige Hilfeangebote schaffte, begann ein intensives Bewerbungsverfahren um die Trägerschaft eines Drogenkonsumraums in Dortmund, das schließlich im April 2001 zu Gunsten der aidshilfe dortmund e.v. abgeschlossen wurde.

Im Januar 2002 wurden zur Umsetzung des Konsumraumangebotes vier weitere hauptamtliche Sozialarbeiter*innen eingestellt, ergänzt durch fünfzehn studentische Mitarbeiter:innen.

Im Mai 2002 schließlich konnte der Drogenkonsumraum nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW in Betrieb genommen werden.

Die wichtigsten Daten werden hier nochmals zusammengefasst:

  1. 1998

    Übernahme des Drogenkontaktcafés „High Noon“ vom Förderverein zur Bekämpfung von Aids und Umbenennung in Café K!CK

  2. 1999

    Angliederung der Drogentherapeutischen Ambulanz der Stadt Dortmund an das Drogenhilfeeinrichtung k!ck

  3. 2002

    Erweiterung der Drogenhilfeeinrichtung k!ck um den Drogenkonsumraum

  4. 2012

    Erweiterung des inhalativen Konsumraumes von 8 auf 10 Nutzer*innenplätze

  5. 2018

    Erweiterung des inhalativen Konsumraumes von 10 auf 15 Nutzer*innenplätze

  6. 2020

    Umzug der Einrichtung vom Eisenmarkt an den Hohen Wall 9-11

Konzept

Konzept

Das Konzept der Drogenhilfeeinrichtung kick können Sie hier herunterladen.

Leitbild

Leitbild

der Drogenhilfeeinrichtung k!ck in Trägerschaft der aidshilfe dortmund e.v.

Vor dem Hintergrund einer wachsenden Drogenproblematik im öffentlichen Raum übernahm die aidshilfe dortmund e.v. 1999 die Trägerschaft für das Kontaktcafé k!ck mit der angegliederten Drogentherapeutischen Ambulanz, 2002 erweitert um den Drogenkonsumraum. Für die aidshilfe dortmund e.v. war dieser Schritt eine wichtige und sinnvolle Ergänzung der bisherigen Tätigkeit, denn Drogengebraucher*innen waren und sind wegen der enormen Infektionsgefahren eine zentrale Zielgruppe von HIV-Prävention.

Es gelang auf diese Weise, grundlegende Prinzipien und Ziele der aidshilfe dortmund e.v. – den solidarischen Umgang mit von HIV/AIDS betroffenen oder bedrohten Menschen – auch in der Arbeit mit Drogenkonsument*innen zu verwirklichen. Dabei konnte auf langjährige Erfahrungen aus der Beratung, Begleitung und Prävention zurückgegriffen werden. Ziel der Gründung der Drogenhilfeeinrichtung k!ck war, ein niedrigschwelliges Hilfsangebot für jene Drogengebraucher*innen zu etablieren, die von den bestehenden Einrichtungen nicht erreicht wurden.

Damit wurde ein weiterer Baustein in der Dortmunder Drogenhilfe gelegt, um suchtbegleitende Konzepte zu entwickeln.

Die Drogenhilfeeinrichtung k!ck formuliert nach folgendem Leitbild ihre gemeinsamen Ziele, Grundlagen und Prinzipien für ihre tägliche Arbeit mit Drogengebraucher*innen.

Die Drogenhilfeeinrichtung k!ck hat zum Ziel:

  • Psychisches, physisches und soziales Leid und Schaden – wie etwa Infektionsrisiken – im Zusammenhang mit Drogengebrauch zu vermeiden oder zu reduzieren.
  • Wir wollen Überleben sichern, Gesundheit erhalten, fördern und wieder herstellen.
  • Zielvorstellung unserer Arbeit ist es nicht zuletzt, Wege zum selbstgewählten Ausstieg aufzuzeigen, um ein selbstbestimmtes, suchtfreies Leben führen zu können.

Unser Angebot richtet sich an volljährige Personen, auf die im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Das Vorhandensein psychischer, physischer oder sozialer Probleme.
  • Das Bedürfnis nach Betreuung und Information.
  • Risikobereitschaft und Risikoverhalten.

Wir verstehen uns als erste Anlaufstelle für Drogengebraucher*innen ohne festen Wohnsitz, in medizinischen Notlagen und in scheinbar ausweglosen Lebenssituationen, deren Lebensmittelpunkt Dortmund ist.

Die Arbeit der Drogenhilfeeinrichtung k!ck wird von folgenden Prinzipien getragen:

Akzeptierende Haltung

  • Wir nehmen den Menschen wertschätzend in seiner Gesamtheit an. Eine drogenkonsumierende Person ist daher mehr als die Summe ihrer Drogenprobleme.
  • Drogengebrauchende Menschen sehen wir auch im Fall einer Suchtentwicklung als mündige, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung fähige Menschen.
  • Wir verstehen uns als die niedrigste Plattform für den Einstieg in den Ausstieg.
  • Wir pflegen den offenen, empathischen und respektvollen Umgang mit unseren Besucher*innen bei klarer Grenzsetzung.
  • Wir versuchen Drogenkonsum und einen drogenbezogenen Lebensstil unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensgeschichten als sinnhaft zu verstehen und zu akzeptieren.
  • Ausgehend von der ambivalenten Haltung unserer Besucher*innen ihrer eigenen Abhängigkeit gegenüber, unterstützen wir sie daher in Richtung eines gesünderen Lebens und eines risikoärmeren Drogengebrauchs.
  • Wir nehmen Menschen verschiedenster Ideologien, Lebensweisen, ethischer oder sozialer Herkunft an, ohne sie zu stigmatisieren, zu moralisieren oder zu verurteilen.
  • Wir begegnen drogengebrauchenden Menschen mit Offenheit und Respekt und erkennen die Würde aller Menschen ohne Vorbedingungen an.
  • Wir akzeptieren die Entscheidungsfreiheit jedes Menschen zum Drogengebrauch sowie sein*ihr individuelles Maß der Annahme von Hilfsangeboten.
  • Die akzeptierende Haltung bedeutet nicht, Drogenkonsum und selbstzerstörerisches Verhalten gut zu heißen und zu unterstützen.
     

Freiwilligkeit des Kontaktes

  • Die Inanspruchnahme unserer Angebote beruht auf der freien Entscheidung der betroffenen Person. Darauf aufbauend können Vereinbarungen getroffen werden, die gegenseitige Verpflichtungen definieren.
     

Verschwiegenheit

  • Wir garantieren, dass uns bekannt gegebene personenbezogene Daten und Betreuungsinhalte ohne Zustimmung der Person nicht an Dritte weitergegeben werden.
     

Parteilichkeit

  • Parteilichkeit als Arbeitsprinzip bedeutet für uns, dass wir die Interessen und Anliegen unserer Besucher*innen gegenüber Dritten vertreten, sofern deren Inhalte ethisch, legal und fachlich vertretbar sind.
     

Ressourcenorientierung

  • In unserer Arbeit bedeutet dies, dass wir den Fokus auf die Ressourcen der Menschen, auf ihre Potentiale zur Lebensbewältigung und Lebensgestaltung richten.
     

Innovationsbereitschaft

  • Unsere Haltung ist von der Bereitschaft gekennzeichnet, Veränderungen wahrzunehmen, Impulsen für Neuerungen offen gegenüber zu stehen und diese in unsere Arbeit zu integrieren.
     

Wirtschaftlichkeit

  • Wir setzen die uns zur Verfügung gestellten Mittel effizient und ökonomisch ein.

Die Drogenhilfeeinrichtung k!ck bietet folgende Angebote für die Zielgruppen:

Kontaktcafé

  • günstig essen und trinken
  • kostenlos benutzte Spritzen gegen neue tauschen
  • Wäsche waschen
  • duschen, rasieren und andere Möglichkeiten der persönlichen Hygiene
  • Möglichkeiten der ersten Kontaktaufnahme
     

Medizinische Ambulanz (DTA)

  • kostenlose medizinische Behandlung und Beratung ohne Krankenschein
  • Wund- und Abszessbehandlung
  • Hilfen und Informationen zu allen für die Klienten wichtigen Problemen
  • Informationen und Beratung zu Hepatitis und HIV/AIDS
  • Durchführung von Schwangerschafts- und AIDS-Tests
     

Information, Beratung und Unterstützung

  • bei persönlichen Problemen
  • im Umgang mit Behörden
  • bei der Suche nach einem Platz in der Entgiftung oder Substitution
  • durch Vermittlung zu weiteren Hilfeeinrichtungen
  • Safer-Use und Safer-Sex
  • Krisenintervention
  • Rechtsauskünfte durch Anwälte vor Ort
     

Drogenkonsumraum

  • legale Möglichkeit zum Konsum illegaler Drogen
  • hygienische Bedingungen
  • Bereitstellung sämtlicher Konsumutensilien (Spritzen etc.)
  • Konsummöglichkeit ohne Stress und Verfolgungsdruck
  • Soforthilfe bei Überdosierung durch geschultes Personal
  • Bereitstellung jeweils eines Raumes zum inhalativen und intravenösen Gebrauch

Überleben sichern bedeutet für uns die Lebensqualität von Drogengebraucher*innen zu erhalten und zu verbessern.

  • Wir bieten einen Schutzraum, der sich klar von den Strukturen einer offenen Drogenszene („Platte“) abgrenzt.
  • Wir halten verlässliche, zuverlässige und regelmäßige Angebote vor, die die Grundbedürfnisse der Menschen nach Hygiene, Nahrung, Kommunikation und Ruhe erfüllen.
  • Wir bieten unmittelbare und unbürokratische Hilfe bei psychischen bzw. psychosozialen Krisensituationen
  • Wir bieten unmittelbare Hilfe bei medizinischen Notfällen jeglicher Art, die direkt durch den Drogengebrauch entstanden sind.
  • Wir unterstützen unsere Besucher*innen bei der Selbstreflexion, begleiten sie durch Niederlagen und bieten Hilfen zur Entscheidungsfindung.
     

Information und Beratung

  • Auf der Grundlage professioneller Sachkompetenz setzen wir zielgruppenorientierte Information und Beratung ein.
     

Betreuung

  • Betreuung ermöglicht in verschiedenen Problemfeldern ein gemeinsames Erarbeiten von schrittweisen und individuellen Lösungsstrategien.
     

Schadensminimierung

  • Sie zielt darauf ab, drogenkonsumbedingte Schäden zu verhindern bzw. bereits eingetretene zu mindern.
     

Krisenintervention

  • Wir setzen Maßnahmen ein, die bedrohliche, scheinbar ausweglose Zustände (Krisen) bewältigen sollen.
     

Vernetzung

  • Die Vernetzung mit anderen Institutionen fördert die Effizienz der Maßnahmen für die entsprechende Zielgruppe.
     

Öffentlichkeitsarbeit

Durch Öffentlichkeitsarbeit unterstützen wir unsere Zielsetzungen, informieren die (Fach-)Öffentlichkeit und fördern das Ansehen und den Bekanntheitsgrad des Vereins und seiner Einrichtung.

Wir erbringen soziale Dienstleistungen im Auftrag der öffentlichen Hand.

  • Wir sind kompetente, kooperative und kritische Partner*innen und führen übernommene Aufträge verantwortungsvoll durch. Wir legen unseren Auftraggeber*innen transparente Abrechnungen und Ergebnisse unserer Arbeit vor und erwarten nach einer kritischen Auseinandersetzung, dass die Ergebnisse bei weiterführenden Maßnahmen berücksichtigt werden.
  • Im Interesse unserer Zielgruppen nutzen wir die Vernetzung und Koordination mit anderen sozialen, medizinischen und therapeutischen Einrichtungen. Wir bemühen uns in der praktischen Arbeit um klare Zuständigkeiten.
  • Dort, wo unterschiedliche Arbeitsaufträge und Zielsetzungen Konflikte mit anderen Institutionen bedingen, streben wir eine wechselseitige Akzeptanz an.
  • Der fachliche Diskurs mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens ist für uns von großer Bedeutung.
  • Wir stellen der medialen und interessierten Öffentlichkeit unser Expert*innenwissen z.B. in Form von Führungen oder Vorträgen im Sinne unserer Zielsetzungen zur Verfügung und unterstützen eine seriöse Berichterstattung. Dazu halten wir Kontakt zu den lokalen Medien wie Tageszeitungen, Radio und Fernsehen.

Wir arbeiten innerhalb folgender Rahmenbedingungen:

  • Wir beschäftigen vorwiegend hauptamtliche Mitarbeiter*innen, von denen ein hohes Maß an Flexibilität in ihren Arbeitsfeldern erwartet wird.
  • Wir arbeiten in konfliktträchtigen Arbeitsfeldern, deshalb ist uns die Sicherheit unserer Mitarbeiter*innen ein besonderes Anliegen.
  • Die Dokumentation unserer Arbeit auf qualitativer und quantitativer Ebene dient als Grundlage für Evaluationen, Qualitätssicherung und Leistungsnachweise.
     

Wir stellen Anforderungen an unsere Mitarbeiter*innen:

  • Eine entsprechende berufliche Ausbildung, regelmäßige Fortbildung sowie die Fähigkeit zur Teamarbeit und Selbstreflexion sind notwendig, um eine hohe Arbeitsqualität zu gewährleisten.
  • Wir begreifen Qualifikation als unsere wichtigste Ressource.
  • Aktuellen und künftigen Aufgaben werden wir durch professionelle Aus- und Weiterbildung gerecht.
  • Wir stimmen die Anforderungen in unseren Arbeitsfeldern mit den persönlichen Qualifikationsbedürfnissen in regelmäßigen Mitarbeiter*innengesprächen ab.
  • Für eine optimale Nutzung spezifischer Kompetenzen und Erfahrungen ist die Bereitschaft und Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten Voraussetzung.
     

Wir organisieren die innerbetriebliche Zusammenarbeit nach folgenden Grundsätzen:

  • Gegenseitige Wertschätzung und Unterstützung sind die Basis für einen respektvollen Umgang. Wir legen Wert auf eine offene Auseinandersetzung bei unterschiedlichen Standpunkten.
  • Wir schaffen Vertrauen durch transparente Entscheidungswege dadurch, dass wir die Interessen und Kompetenzen unserer Mitarbeiter*innen berücksichtigen.
  • Wir stellen sicher, dass nachvollziehbare Ziele und klare Zuständigkeiten nach innen und außen das Bild unserer Einrichtung bestimmen.
  • Eigenverantwortlichkeit, Verbindlichkeit und Loyalität sind wichtige Elemente der innerbetrieblichen Zusammenarbeit.
  • Wir stellen eine Atmosphäre von gegenseitigem Respekt und sozialem Miteinander her.
  • Gesundheitsförderung und Arbeitssicherheit haben für uns einen hohen Wert.
  • Wir schätzen unsere unterschiedlichen Kompetenzen und Erfahrungen und bringen diese gezielt ein.
  • Durch einen kooperativen Führungsstil ermöglichen wir die Beteiligung aller Mitarbeiter*innen an Entscheidungsprozessen. Wir realisieren Teamarbeit innerhalb mehrerer Professionen mit klarer Zuständigkeit und Struktur.
  • Mit den Mitarbeiter*innen werden klare Zielsetzungen für ihre Arbeit vereinbart. Die Ergebnisse werden regelmäßig evaluiert.
  • Wir gestalten die interne Kommunikation so, dass Informationen, Abläufe und Entscheidungen für alle klar und zielgerichtet vermittelt werden.
  • Wir bieten Unterstützung und Förderung bei der beruflichen Entwicklung unserer Mitarbeiter*innen und sichern Möglichkeiten der professionellen Supervision und Reflexion zu.
  • Wir sind der Überzeugung, dass Motivation, Identifikation und Arbeitszufriedenheit eine wichtige Basis für die Erreichung unserer Ziele sind.
  • Wir setzen unsere Professionalität und kreative Visionen für zukunftsfähige Lösungen in der Drogenhilfe ein.
  • Wir prüfen unsere Konzepte und Ideen kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit und Marktfähigkeit.
  • Hohe Qualitätsstandards in Verbindung mit unserem Gespür für das Machbare sichern unsere Existenz.
Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit dem 3. Betäubungsmittel-Änderungsgesetz, das am 1. April 2000 in Kraft getreten ist, wurde endlich Rechtssicherheit für Drogenkonsumräume geschaffen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei der §10a BtMG, der die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen regelt und wie folgt lautet:

  1. Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
     
  2. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen. Diese sind hier zu finden.

Durch dieses Gesetz wurde eine bundeseinheitliche Rahmenvorschrift geschaffen, nach der Landesregierungen die Voraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen durch Rechtsverordnung näher regeln und entsprechende Anträge dann genehmigt werden können.

Das Gesetz stellt allerdings auch klar, dass es den einzelnen Landesregierungen freigestellt ist, ob sie eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen und somit die Voraussetzung für eine Erlaubnis schaffen (§10a Abs.1 Satz 2).

Das Land Nordrhein-Westfalen hat diesen Schritt jedoch getan und eine Rechtverordnung für NRW erlassen:

Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000

Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302), wird verordnet:

Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden.

  1. Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein.
  2. Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen,
    • die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern,
    • die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
    • die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und
    • die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.
  3. Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht werben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben.
  1. Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den übrigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injektionszubehör sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich ist.

Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstellen und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimationsmaßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten.

  1. Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Wundversorgung und über risikoärmeres Konsumverhalten einschließlich Infektionsrisiken und Toxizität der verwendeten Betäubungsmittel beraten werden können sowie eine erforderliche Krisenintervention geleistet werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass ärztliche Hilfe und Beratung unverzüglich erfolgen können.
  2. Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren.
  1. Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden.
  2. Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung.

Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

  1. Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat.
  2. Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumenten, erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxikierte Personen, Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden und Personen, denen erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
  3. Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmittel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate betreffen und intravenös, inhalativ oder oral erfolgen.
  4. Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Regelungen zu treffen.

Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogenkonsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Protokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen.

Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden.

  1. Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten.
  2. Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.
  3. Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit.
  1. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeister oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten.
  2. Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
    • Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
    • Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10 a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung
    • Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln
    • Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2
    • Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune
    • Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten
    • Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können
    • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Führungszeugnisse)
    • den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 3 Abs. 2
    • eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1
    • Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer
    • Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7.
  3. Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend.

Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung (Überwachungsbehörde).

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Düsseldorf, den 26. September 2000
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident Wolfgang Clement
Der Innenminister Dr. Fritz Behrens
Der Justizminister Jochen Dieckmann
Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Birgit Fischer

[Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 54. Jahrgang, Nummer 47, 12. Oktober 2000, S. 646-647]

Zum 01.12.2015 erfolgte eine Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen:

"Drogenkonsumräume haben sich als niedrigschwellige, in das Suchthilfesystem integrierte Angebote zur Gesundheits- und Überlebenshilfe bewährt.

Neben der Entfristung der Verordnung sowie der Umsetzung einer gendergerechten Sprache werden einige fachlich-inhaltliche Anpassungen vorgenommen, damit den mit dem Drogenkonsum verbundenen gesundheitlichen Risiken noch gezielter entgegen gewirkt werden kann. Hierzu gehören u.a. die Erweiterung der zugelassenen und im Vergleich zur intravenösen Drogenapplikation risikoärmeren Konsumarten um den nasalen Konsum sowie der zugelassenen Konsumstoffe um die bei Drogenabhängigen weit verbreiteten Benzodiazepine.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Erweiterung des Nutzerkreises um erkennbar Substituierte, die nicht mehr generell von der Nutzung des Drogenkonsumraums ausgeschlossen werden. Es ist wissenschaftlich belegt, dass der Verzicht auf den zusätzlichen Konsum von Betäubungsmitteln krankheitsbedingt häufig nicht sofort gelingt und die Betroffenen durch dieses Konsumverhalten gesundheitlich besonders gefährdet sind. Durch eine auf den Einzelfall bezogene gezielte Beratung und Unterstützung der Drogenkonsumierenden soll darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung des Drogenkonsumraums in das jeweilige therapeutische Gesamtkonzept zur Substitutionsbehandlung einbezogen wird.

Damit wird auch den für die Substitutionsbehandlung maßgeblichen Richtlinien der Bundesärztekammer Rechnung getragen, wonach ein zusätzlicher Drogenkonsum als Merkmal der Abhängigkeitserkrankungen nicht zwangsläufig zu einem Abbruch der Substitutionsbehandlung führen muss. Zugleich wird die Rechtssicherheit der Mitarbeitenden im Drogenkonsumraum verbessert, die sich durch das Verbot der Nutzung des Angebotes durch Substituierte regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sahen, sie hätten bei sorgfältiger Prüfung diesen Ausschlussgrund für die Nutzung des Drogenkonsumraums erkennen können."

[Quelle: www.landesstellesucht-nrw.de/neues/items/aenderung-der-drogenkonsumraum-verordnung.html (10.08.2016)]

Link: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

Fazit: Legaler Konsum illegaler Drogen?!

Im Jahr 2000 wurde mit einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Möglichkeit geschaffen, legal Drogenkonsumräume (DKR) einzurichten. Dennoch ist die rechtliche Situation nach wie vor paradox: Abgabe, Erwerb und Besitz „harter“ Drogen sind weiter strafbar, der Betrieb von DKR und der Konsum der illegalen Substanzen aber nicht.

Diese widersprüchliche Konstruktion ist für alle äußerst problematisch:

  • Polizei: Sie trägt den Betrieb von Konsumräumen über Kooperationsvereinbarungen mit, muss aber gleichzeitig sämtliche Straftaten verfolgen (Legalitätsprinzip). Ein kaum zu vollziehender Spagat...
  • Drogenabhängige: Sie dürfen zwar im DKR illegalisierte Drogen konsumieren, diese aber weder erwerben noch besitzen.
  • Mitarbeiter:innen: Da nur der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum rechtlich zugelassen ist, handelt es sich bei allen anderen vorbereitenden Handlungen - einschließlich des Erwerbs oder Besitzes von Drogen in der übrigen Einrichtung - um Straftaten. Bei der schon fahrlässigen Duldung dessen besteht für die Mitarbeiter:innen die Gefahr einer eigenständigen Strafbarkeit gemäß § 29.1.(10, 11) BtMG!

 

Die Konsequenzen:

  • Eine permanente, durch die Rechtsunsicherheit hervorgerufene psychische Belastung der Mitarbeiter:innen.
  • Die Formulierung einer sehr restriktiven Hausordnung und deren rigide Durchsetzung.
     

Dies hat natürlich negative Auswirkungen auf das Verhältnis zu den Besucher:innen, die auch in dem:der Mitarbeiter:in vielfach nur noch den:die „Polizist:in“ sehen. Die Entwicklung vertrauensvoller Beziehungen zwischen Mitarbeiter:innen und Klient:innen als Basis der fachlichen Arbeit ist unter diesen Bedingungen nur sehr eingeschränkt möglich.

Die Ziele der Einrichtung und niedrigschwelliger Drogenhilfe per se werden durch die rechtlichen Widersprüche somit massiv konterkariert. Notwendig ist daher eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen

  • die Einführung eines Opportunitätsprinzips auf polizeilicher Ermittlungsebene,
  • die Entkriminalisierung von Drogenkonsumdelikten,
  • der Schutz der Mitarbeiter*innen vor Strafverfolgung wegen Beihilfe durch Streichung des § 29.1.(10) BtMG.

 

Praktikumsstellen

Praktikumsstellen

Interessierten Personen bietet sich die Möglichkeit, in der Drogenhilfeeinrichtung kick ein mehrmonatiges Praktikum zu absolvieren. Weitere Informationen finden Sie hier.